Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Interbran Baustoff GmbH
Stand: Februar 2022
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, d.h. mit natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (im Folgenden „der Lieferant“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis oder vorbehaltloser Annahme einer Lieferung nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§ 2 Angebot / Unterlagen
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Übermittlung anzunehmen. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Modellen, Mustern, Werkzeugen usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie stellen Betriebsgeheimnisse dar und dürfen Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach deren Abwicklung unaufgefordert zurückzugeben.
§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ und die Kosten der Verpackung ein. Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, zahlen wir den Preis, in dem die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten ist, gerechnet ab Wareneingang und Rechnungserhalt in 14 Tagen mit 2 % Skonto, oder 30 Tagen netto.
§ 4 Rechnungen und Präferenznachweis
1. Die Rechnungen sind an die Emailadresse oder Postanschrift der Interbran Baustoff GmbH zu richten und dürfen der Lieferung nicht beigelegt werden. Sie muss konform der aktuellen Rechnungslegungsvorschriften ausgestellt sein und sämtliche vorgeschriebenen Daten enthalten. Die Rechnung muss jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen in einfacher Ausfertigung bei der Interbran Baustoff GmbH eingehen.
2. Spätestens mit Übersendung der Rechnung müssen die vollständigen logistischen Daten der einzelnen Artikel (Maße, Gewichte, etc.) durch den Lieferanten übermittelt werden.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, spätestens mit der Lieferung einen Präferenznachweis abzugeben. Für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Lieferantenerklärung gem. EG-Verordnung 1207/2001 anzugeben. Für alle anderen Waren muss der Rechnung ein durch die IHK beglaubigtes Ursprungszeugnis beiliegen.
4. Solange die Formerfordernisse gem. § 4 Ziffer (1) bis (3) nicht erfüllt sind, gelten die Rechnungen als nicht erteilt.
§ 5 Lieferzeit
Die in der Bestellung angegebene oder vereinbarte Lieferzeit ist bindend und bezieht sich auf den Wareneingang bei uns. Wir sind bei Eintritt oder Erkennbarkeit von Verzögerungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Falle des Lieferverzuges steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen nach unserer Wahl das Recht zu, unter Vorbehalt des Nachweises eines höheren Schadens für jede Woche des Verzugs 1 % des Bestellwertes der vom Verzug betroffenen Waren gegen den Preis aufzurechnen.
§ 6 Gefahrübergang / Versand
Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Versandadresse. Jeder Lieferung sind prüffähige Versandanzeigen bzw. Lieferscheine mit Angabe des Inhalts und der vollständigen Bestellbezeichnung beizufügen.
§ 7 Mängelrüge / Gewährleistung
Wir prüfen die Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel, entsprechende Rügen sind bei Erkennbarkeit des Mangels rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 2 Wochen bei dem Lieferanten eingehen. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist mit Entdeckung des Mangels. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Lieferant leistet auch Gewähr für die Verwendbarkeit des Materials, einwandfreie Ausführung und Konstruktion sowie Montage und hat alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Sache. Für Liefergegenstände, deren Handhabung nicht allgemein bekannt ist, hat der Lieferant unaufgefordert Montage- und Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen, er haftet bei Unterlassung für hieraus entstehende Schäden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt / Geheimhaltung
Sofern wir Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen usw. dem Lieferanten zur Verfügung stellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird stets für uns vorgenommen, bei Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der einzelnen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind, strikt geheim zu halten, die Vervielfältigung oder Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Erlaubnis erfolgen.
§ 9 Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes, schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 10 Schlussbestimmungen
Für alle Verträge, die mit uns geschlossen werden, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Lieferanten einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbeziehungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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